Entscheidung: Dürfen Vermieter einen Stichtagszuschlag erheben?
Tatsächlich können Gerichte in solchen Fällen einen sogenannten Stichtagszuschlag vornehmen. Im vorliegenden Fall bedeute aber „ein Anstieg nach dem Index für Nettokaltmieten in Bayern von nur wenig mehr als 3 Prozent keinen außergewöhnlichen Mietanstieg“, so das Landgericht München I. Ein ungewöhnlicher Anstieg der ortsüblichen Vergleichsmiete ließe sich auch nicht mit einem gestiegenen Verbrauchspreisindex begründen. Dieser repräsentiert die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen von Privatpersonen für Konsumzwecke.
Das Urteil gilt als richtungsweisend. Aktuell sind zahlreiche Berufungsverfahren beim Landgericht München I anhängig, in denen der Frage nachgegangen werden muss, ob der Verweis auf den Verbraucherpreisindex ausreicht, um den sogenannten Stichtagszuschlag zu begründen. Die Einführung einer „Stichtagspraxis“ könne laut der zuständigen Kammer zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen, die die bedeutsame Befriedungsfunktion des Mietspiegels gerade an angespannten Mietmärkten gefährden könnte.
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